Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf – und was das kostet
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Stand: Oktober 19, 2026 | Geprüft gegen die Bewilligungsregister der Gespa und die Spielregeln der beiden Schweizer Veranstalter.
Wer in der Schweiz Sportwetten vergleicht, kommt mit der gleichen Frage wie auf jedem anderen Markt an: Wer bietet was zu welchem Preis. In der Schweiz ist diese Frage jedoch schon beantwortet, bevor sie gestellt wird. Das Geldspielgesetz (BGS) lässt für Sportwetten als Grossspiel nur zwei Veranstalter zu – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Jede andere Seite, die in der Schweiz Sportwetten anbietet, hat hier keine Bewilligung, keinen Rechtsweg und keine Anbindung an das Schweizer Ausschlussregister. Dieser Vergleich hält sich an diese Realität, beschreibt die beiden bewilligten Veranstalter mit ihren jeweiligen Bedingungen und ordnet die ausländischen Marken ein, ohne sie zu empfehlen.
Was Rang und Liste der Sportarten voneinander trennt
Wettbewerbe, die Swisslos und Loterie Romande führen
Die Gespa führt eine geschlossene Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Nur was dort steht, darf auf den Schweizer Plattformen angeboten werden. Fussball nimmt dabei den grössten Raum ein, gefolgt von Eishockey, Tennis und Reitsport. Pferdewetten sind in der Schweiz über die beiden Veranstalter möglich, soweit die offizielle Liste die Rennen und die Wettarten (Siegwette, Platzwette, Zweierwette, Dreierwette) aufführt. Formel-1-Wetten sind im Programm, ebenso Wintersportarten, sofern die Liste sie führt. Frauenwettbewerbe werden nur dann aufgenommen, wenn sie in der Liste stehen. Trainingsläufe, Qualifikationsläufe oder Eckball- und Kartenmärkte sind im Ausland üblich, in der Schweiz jedoch kein Bestandteil des bewilligten Angebots.
Wer auf Futsal oder auf reine Online-Sportarten wie Counter-Strike oder League of Legends wetten will, sucht in der Schweiz vergebens. Die Gespa-Liste führt keine eigene Esports-Sektion, und die Veranstalter dürfen nur bewilligte Wettbewerbe ins Programm nehmen. Die Liste wird mit einer Version vom 10. September 2026 als aktuelle Referenz geführt; die jeweils Veranstalter müssen ihre Wettprogramme darauf abstimmen.
Sportarten, die aussen vor bleiben
Was nicht auf der Liste steht, kann in der Schweiz nicht legal angeboten werden. Dazu gehören Wetten auf das Wetter, auf politische Ereignisse oder auf TV-Shows. Auch Eckballwetten, Kartenwetten oder Spieler-Spezialwetten, die im ausländischen Programm zum Standard gehören, sind in der bewilligten Liste nicht vorgesehen. Das schränkt die Auswahl für routinierte Wettende ein, die ihre Märkte aus dem Ausland kennen. Es hat aber auch eine Seite, die in der Werbung der ausländischen Anbieter selten vorkommt: weniger Mikro-Märkte bedeutet weniger Stellen, an denen die Marge des Veranstalters versteckt werden kann.
Neue Anbieter und Markteintritte in der Schweiz
Was eine Bewilligung in der Schweiz voraussetzt
Ein Markteintritt in der Schweiz ist im Sportwetten-Bereich praktisch nicht möglich. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos und Loterie Romande. Eine zusätzliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wer neu auf den Markt will, müsste eine politische Änderung des Geldspielgesetzes anstossen – und zwar eine, die den Grundsatz der zahlenmässigen Beschränkung aufhebt. Solange das BGS in seiner heutigen Fassung gilt, bleibt der Kreis der zugelassenen Veranstalter geschlossen.
Ein neuer Name auf der internationalen Bühne bedeutet für eine Schweizer Kundin oder einen Schweizer Kunden daher in aller Folge: ein ausländisches Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Solche Marken können zwar im EU-Raum, in Curaçao oder auf Malta eine Lizenz haben – in der Schweiz gilt keine ausländische Lizenz. Wer dort ein Konto eröffnet, hat hier keinen Anspruch auf Spielerschutz, keinen Zugang zum Schweizer Ausschlussregister und keinen Rechtsweg vor Schweizer Gerichten.
Wie die Gespa mit neuen ausländischen Seiten umgeht
Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanien-Anbieter per DNS-Sperre blockieren. Ende 2025 standen 671 Domains auf dieser Liste. Neue ausländische Anbieter werden in der Regel rasch aufgenommen, sobald sie ohne Schweizer Bewilligung in den Markt drängen. Sogenanntes Domain-Hopping, also das schnelle Wechseln auf neue Domains, wird innerhalb von Stunden blockiert. Die Liste ist öffentlich; eine Werbung für dort aufgeführte Angebote ist in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden.
Die Top 10: bewilligte Veranstalter und Anbieter ohne Schweizer Bewilligung im Vergleich
Wer in der Schweiz Sportwetten sucht, hat die Wahl zwischen zwei Modellen: einem bewilligten Veranstalter mit voller Anbindung an den Schweizer Spielerschutz, oder einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die nachfolgende Übersicht fasst das Angebot zusammen. Die Tabelle zeigt für jeden Eintrag die Marke, den Status der Schweizer Bewilligung und den genannten Veranstalter bzw. die gemeldete Lizenz.
Übersicht der Anbieter
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Grossspiel-Bewilligung unter dem BGS (Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Grossspiel-Bewilligung unter dem BGS (Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport |
| PowBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
| Unibet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 1 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
| N1 Bet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
| bet-at-home | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
| IviBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
| myBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
| BetLabel | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
| Sportaza | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht etabliert; in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
Die ersten beiden Reihen decken den gesamten legalen Markt ab. Wer in einem Deutschschweizer Kanton, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, kann nur bei Swisslos Sporttip ein Online-Konto führen. Wer in einem Westschweizer Kanton wohnt, hat nur über die Loterie Romande Jouez Sport Zugang. Eine Online-Anmeldung bei einem ausländischen Anbieter ist in der Schweiz zwar nicht strafbar, sie entzieht die Person aber dem hiesigen Spielerschutz. Bei einer allfälligen Beanstandung gibt es vor Schweizer Behörden keinen Anspruch auf Auszahlung oder faire Abwicklung.
Was eine ausländische Lizenz hier bedeutet – und was nicht
Eine Lizenz in Malta, Curaçao, Deutschland oder anderswo hat in der Schweiz keine Wirkung. Ausländische Aufsichtsbehörden greifen hier nicht, Schweizer Vollzugsbehörden vollziehen ausländische Entscheide nicht. Stattdessen gilt: Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten anbietet, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar – gewerbsmässig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im Einzelfall bis zu drei Jahren. Spielerinnen und Spieler werden nicht bestraft; ihre Einsätze und Gewinne können aber in einem Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer dort spielt, lässt sich darauf ein – mit Geld, das im Streitfall weg ist.
Grundlagen eines Anbietervergleichs in der Schweiz
Wonach sich Veranstalter überhaupt unterscheiden lassen
In einem offenen Wettbewerb liessen sich Anbieter nach Quote, App, Wettprogramm, Live-Angebot, Cash-out, Auszahlungsdauer und Bonus unterscheiden. In der Schweiz fallen die meisten dieser Achsen weg, weil nur zwei Veranstalter am Markt sind und ihr Angebot vom Gesetz und von der Gespa-Liste geprägt wird. Was bleibt, sind drei Achsen, an denen sich ein Vergleich aufspannen lässt: die Verlustlimiten, die der Veranstalter verlangt; die Einsatzgrenzen, die der Veranstalter pro Wette setzt; und der Servicebereich, der bestimmt, wer überhaupt ein Konto eröffnen kann.

Hinzu kommt die Frage, was die Person mitbringt. Wer in der Deutschschweiz wohnt und mit niedrigen Einsätzen auskommen will, ist bei Swisslos an der richtigen Adresse. Wer im Westschweizer Kanton lebt und das Westschweizprogramm bevorzugt, ist bei der Loterie Romande. Wer ein bestimmtes Programmformat gewohnt ist, gewinnt oder verliert nichts durch den Wechsel, weil das Programm für beide Veranstalter aus derselben Liste gespeist wird.
Wo die Vergleichbarkeit endet
Ein Vergleich über die Landesgrenzen hinweg verliert dort seine Grundlage, wo die regulatorische Seite berührt wird. Ausländische Anbieter werben mit Quoten von 1.95 auf eine Fussball-Heimsieg-Wette, mit Cash-out in Echtzeit, mit Apps für iOS und Android, mit Einzahlungen per Paysafezent und mit Auszahlungen auf PayPal. Keiner dieser Punkte macht den Anbieter in der Schweiz zulässig. Die Quote mag im Ausland etwas höher sein, weil dort kein Pfad zur Definition von Geldspielabgaben und kein Pfad zur Definition von Kantonsabgaben besteht. In der Schweiz bezahlt die Wettende mit der Quote den gemeinsamen Nenner aller Leistungen – und dieser gemeinsame Nenner enthält die gesetzlich vorgeschriebene Abgabe an die Kantone.
Der ehrliche Vergleich ist deshalb kein Vergleich der Quoten, sondern ein Vergleich der zwei Veranstalter nach den Kriterien, die das BGS und die Gespa-Liste tatsächlich liefern: Verlustlimiten, Einsatzgrenzen, Servicebereich, Auszahlungsweg, Auszahlungsdauer und Zugang zum Sperrregister. Bei allen anderen Achsen zahlt man für etwas, das in der Schweiz nicht zur Verfügung steht.
Die Rechtslage: warum in der Schweiz nur zwei Veranstalter spielen
Wer eine Schweizer Bewilligung hat – und wer nicht
Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Es definiert Sportwetten als Grossspiel und verlangt für jedes Grossspiel sowohl eine Veranstalterbewilligung als auch eine Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS). Eine solche Bewilligung gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz. Ausländische Lizenzen – gleich aus welchem Land – werden hier nicht anerkannt. Die Kantone haben für Lotterien und Sportwetten die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt: Swisslos für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, Loterie Romande für die Westschweiz. Eine zusätzliche Bewilligung sieht das Gesetz nicht vor.

Die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) führt die Aufsicht über die Grossspiele und veröffentlicht die Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Die ESBK (Eidgenössische Spielbankenkommission) ist für die Aufsicht über Spielbanken zuständig – nicht für Sportwetten. Wer wissen will, ob ein Anbieter in der Schweiz zugelassen ist, schaut auf die Gespa-Liste und auf die Sperrliste. Alles andere sind Angaben, die im Schweizer Kontext nichts bedeuten.
Was die Sperrliste für ausländische Domains bedeutet
Die Gespa führt eine öffentliche Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Internetanbieter per DNS-Sperre blockieren. Eine Werbung für ein dort aufgeführtes Angebot ist verboten und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Die Sperre greift unabhängig davon, ob die Person, die die Seite aufruft, in der Schweiz wohnt oder sich nur vorübergehend hier aufhält. Wer im Ausland wohnt und eine in der Schweiz gesperrte Seite aufrufen will, wird sie in der Regel nicht über einen Schweizer Anschluss erreichen.
Die Sperrliste ist die andere Seite der Medaille: Sie schützt die bewilligten Veranstalter vor Konkurrenz, die sich nicht an die Schweizer Sozialgesetze hält, und sie schützt die Spielenden vor Angeboten, die sie in der Schweiz nicht einklagen können. Sie ersetzt aber nicht die Eigenverantwortung. Wer eine ausländische Seite über einen VPN-Zugang erreicht, hat immer noch keinen Schweizer Rechtsweg.
Welche Strafen ausländische Anbieter und ihre Werbung treffen
Das Anbieten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist nach Art. 130 BGS eine Offenheit – gewerbsmässig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, im Einzelfall bis zu drei Jahren. Wer für ein nicht bewilligtes Angebot wirbt, riskiert nach Art. 74 Abs. 3 BGS und Art. 131 BGS eine Busse bis zu CHF 500’000. Das gilt so: der Besuch einer gesperrten Seite ist nicht strafbar; das Anbieten und das Bewerben sind es. Wer auf der anderen Seite mitspielt, riskiert weniger – aber er riskiert sein Geld, weil Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden können.
Spielerschutz im Vergleich: was die Schweizer Veranstalter bieten
Verlustlimiten, die vor der ersten Wette stehen
Beide Schweizer Veranstalter verlangen, dass Spielerinnen und Spieler vor der ersten Wette eigene Verlustlimiten setzen. Swisslos verlangt Limiten für 1, 7 und 30 Tage mit einer Obergrenze von CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000). Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Die Loterie Romande verlangt ebenfalls eine Selbierungslage vor der ersten Wette; die genauen Werte sind in den Teilnahmebedingungen festgelegt und entsprechen den Vorgaben von Art. 87 VGS.
Diese Limite sind keine Schikane; sie sind das einzige Werkzeug, das der Veranstalter hat, um die Spielerin oder den Spieler vor sich selbst zu schützen. Eine Erhöhung der Tageslimite von CHF 50 auf CHF 200 wirkt erst nach drei Tagen – wer an einem schlechten Tag mehr setzen will, hat drei Tage Zeit, die Entscheidung zu überdenken. Das ist die in der Schweiz versetzte Bremse.
Spielsperre und Schweizer Sperrregister
Wer sich selbst sperren will, kann das bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage tun; eine Aufhebung vor Fristablauf ist nicht möglich. Eine unbefristete Spielsperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt auch für Casinos, für Online-Casinos und für das Fürstentum Liechtenstein. Bei der Loterie Romande gilt Entsprechendes. Das Register wird von der Gespa geführt und ist mit allen bewilligten Veranstaltern und den Spielbanken vernetzt. Wer einmal gesperrt ist, kommt nicht mehr herein – auch nicht über einen ausländischen Anbieter, der in der Schweiz nicht an das Register angeschlossen ist.
Eine Spielsperre ist der stärkste Hebel, den der Schweizer Spielerschutz bietet. Sie setzt eine aktive Handlung voraus: Die Person, die sich sperren will, muss den Antrag stellen. Wer nur eine Pause will, kann eine Selbstsperre für 1 bis 180 Tage wählen. Wer sich für länger oder für immer sperren will, geht den Weg über die unbefristete Spielsperre. Beide Wege führen jeweils nur über den bewilligten Veranstalter – nicht über eine ausländische Seite.
Werbung, die nicht in die Schweiz darf
Werbung für Glücksspiele darf in der Schweiz nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten – der Tatbestand ist in Art. 74 Abs. 3 BGS festgehalten. Die Busse kann bis zu CHF 500’000 betragen. Gratiswetten oder Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Eine Werbung, die Gratiswetten ohne diese Bewilligung verspricht, ist in der Schweiz unzulässig.
Ein konkreter Fall: Eine ausländische Seite wirbt mit «100 % Bonus bis CHF 500». Die Werbung richtet sich auch an Schweizer Adressen. Die Werbung ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten, weil das Angebot in der Schweiz nicht bewilligt ist. Die Busse trifft den Anbieter, nicht die Empfängerin der Werbung. Die Empfängerin hat trotzdem keinen Anspruch auf den Bonus – sie hat das Geld mit dem Klick aus der Hand gegeben, ohne es je in der Hand zu haben.
Zahlungen und Auszahlungsgeschwindigkeit im Vergleich
Einzahlung auf das Spielkonto
Bei Swisslos lässt sich das Spielguthaben online per Zahlungsmittel oder Einzahlungsschein kaufen. Mindestbetrag: CHF 20. Innerhalb von 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Andere Zahlungsmittel, die im ausländischen Programm üblich sind – PayPal, Paysafezent, Kryptowährungen – sind im bewilligten Schweizer Angebot nicht vorgesehen, weil die Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen beschränkt ist.
Bei der Loterie Romande gilt Entsprechendes. Die genauen Zahlungsmittel sind in den Teilnahmebedingungen aufgeführt. Was sich sagen lässt: Anonyme Zahlungsmittel, Kryptowährungen und Bezahlung über Drittkonten sind in der Schweiz nicht zulässig. Die Auszahlung muss zwingend auf ein Konto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers erfolgen – das verlangt Art. 50 Abs. 2 VGS.
Auszahlung auf das eigene Bankkonto
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar – es kann nur für Wetten verwendet werden.
Bei der Loterie Romande gelten vergleichbare Fristen. Die genauen Werte sind in den Teilnahmebedingungen festgehalten. Was sich allgemein sagen lässt: Die Schweizer Veranstalter zahlen auf ein Konto im eigenen Namen aus, sie brauchen dafür ein bis zwei Wochen, und sie behalten sich Kommissionen vor, wenn die Auszahlung häufiger als zweimal pro Jahr verlangt wird. Wer eine schnelle Auszahlung will, muss mit einer Wartezeit von mehreren Arbeitstagen rechnen. Wer eine Beschwerde hat, kann sie innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief an den Veranstalter richten.
Beschränkungen, die nur die Schweiz kennt
Die Schweizer Veranstalter dürfen keine Kredite an Spielerinnen und Spieler vergeben (Art. 75 Abs. 1 BGS). Das schliesst Bonuszahlungen, die an eine Einzahlung geknüpft sind und mit einer Umsatzbedingung verbunden werden, nicht aus; aber es schliesst die Form von «Bonus», die im Ausland üblich ist, aus. Eine Auszahlung auf ein Konto, das nicht auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers lautet, ist nach Art. 50 Abs. 2 VGS unzulässig. Eine Auszahlung in Kryptowährungen ist im bewilligten Schweizer Angebot nicht möglich. Wer im Ausland spielt, hat diese Beschränkungen nicht – aber er hat auch nicht den Schutz des Schweizer Gesetzes.
Livewetten und Cash-out bei den Schweizer Veranstaltern
Wie Livewetten im Spielverlauf funktionieren
Bei Sporttip gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Eine Wette, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert wird, zählt mit der Quote 1.00 – der Einsatz wird zurückerstattet, es gibt keinen Gewinn. In spielentscheidenden Situationen wie einem Elfmeter, einer Roten Karte oder einer Entscheidung des Videoschiedsrichters kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Bei der Loterie Romande gilt Entsprechendes. Die genauen Regeln sind in den Teilnahmebedingungen festgehalten. Was sich sagen lässt: Die Schweizer Veranstalter behalten sich vor, in entscheidenden Spielsituationen Wetten nicht mehr anzunehmen oder sie mit Quote 1.00 zu werten. Wer in der 89. Minute nach einem 0:0-Stand auf Heimsieg wettet und in der 90.+3 das Gegentor fällt, hat Pech gehabt – die Wette wird in der Regel storniert, weil das Ereignis bereits entschieden war.
Was Cash-out bei Sporttip bedeutet
Cash-out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live – aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-out lässt sich nicht rückgängig machen; eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-out nicht für alle Wetten anbieten.
Bei der Loterie Romande ist Cash-out in den Teilnahmebedingungen geregelt. Die genauen Modalitäten sind auf der Plattform beschrieben. Was sich allgemein sagen lässt: Cash-out ist eine Convenience-Funktion, kein Garant. Sie kostet Marge: Der Cash-out-Betrag ist tiefer als der theoretische Gewinn, weil der Veranstalter die Unsicherheit über den Ausgang einknüpft. Wer vor Spielbeginn eine Kombiwette mit Quote 8.00 platziert und nach dem 1:0 in der 30. Minute Cash-out drückt, bekommt weniger als das, was die Wette bei einem 2:0-Endstand wert wäre. Der Veranstalter kalkuliert mit dem wahrscheinlichsten Ausgang und behält einen Sicherheitsaufschlag.
Quotenboosts und Kombiboost – was sie wirklich bringen
Bei Sporttip gibt es einen Kombiboost, der nur online gilt (Prematch, Live, Systemwetten) und mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 verlangt. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-out verfällt der Boost.
Ein Beispiel: Eine Vierer-Kombiwette mit Einzelquoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 1.90 ergibt eine Gesamtquote von 1.60 × 1.70 × 1.80 × 1.90 = 9.3312. Bei einem Einsatz von CHF 20 wäre der Nettogewinn ohne Boost CHF 20 × (9.3312 − 1) = CHF 166.62. Mit 5 % Boost wird der Nettogewinn um CHF 8.33 erhöht – auf CHF 175. Das klingt nach wenig. Aber es ist immerhin ein Prozent auf den Einsatz, ohne dass die Wettende dafür eine zusätzliche Wette platzieren muss. Es ist eine Belohnung für die Nutzung der Kombiwette, kein Ersatz für ein gutes Programm.
Wettmärkte und Wettarten im bewilligten Programm
Welche Wettarten das Programm führt
Das bewilligte Programm kennt im Wesentlichen die gleichen Wettarten wie das ausländische Programm: Einzelwette, Kombiwette und Systemwette. Eine Einzelwette setzt auf ein einzelnes Ereignis; eine Kombiwette kombiniert mehrere unabhängige Voraussagen, wobei die Quoten multipliziert werden; eine Systemwette kombiniert mehrere Voraussagen mit Teilausdrückung. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Bei der Loterie Romande sind die Limiten vergleichbar; die genauen Werte sind in den Teilnahmebedingungen festgelegt. Was sich sagen lässt: Der Mindesteinsatz von CHF 1 macht das Programm für kleine Budgets zugänglich; der Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette setzt für Hochrollen-Einsätze eine Grenze. Wer höhere Einsätze tätigen will, muss auf mehrere Wetten verteilen – und riskiert, dass die Volatilität jeder Einzelwette sich in der Summe aufschaukelt.
Wie eine Quote die Marge des Anbieters enthält
Eine Quote ist der umgekehrte Ausdruck der Wahrscheinlichkeit, die der Veranstalter dem Ausgang beimisst – plus seine Marge. Bei einem Zwei-Wege-Markt mit Quoten 1.90 und 1.90 lässt sich die Auszahlungsquote berechnen: 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 1 ÷ 1.0526 = 0.95. Das heisst: 95 % aller Einsätze werden als Gewinne ausbezahlt. Die Marge ist 100 % − 95 % = 5 %. Bei einem Drei-Wege-Markt mit Quoten 1.90, 3.50 und 4.20 sinkt die Auszahlungsquote auf 1 ÷ (1/1.90 + 1/3.50 + 1/4.20) = 1 ÷ (0.5263 + 0.2857 + 0.2381) = 1 ÷ 1.0501 = 0.9524, also eine Marge von rund 4.76 %. Diese Marge ist der Preis, den die Wettende für das Angebot bezahlt.
Bei realistischen Quoten liegt die Marge der Schweizer Veranstalter typischerweise zwischen 4 und 6 % – je nach Sportart, Wettbewerb und Markttiefe. Bei stark frequentierten Märkten (Fussball-Heimsieg in einer Topliga-Liga- Liga) ist die Marge niedriger; bei Nischenmärkten (Formel-1-Podium, Reitsport-Zweierwette) ist sie höher. Wer das nicht weiss, vergleicht Äpfel mit Birnen, wenn er die Quoten verschiedener Anbieter nebeneinander legt. Die Quote 2.00 auf einen Ausgang, der eine echte Gewinnhätte von 50 % hat, kostet nichts – die Marge ist in der Differenz zwischen 2.00 und 2.00 versteckt.
Wie sich der Gewinn aus Einsatz und Quote berechnet
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus dem Einsatz mal der Quote. Bei Kombinationen ist die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten; bei einer Einzelwette ist es die angegebene Quote. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einem Einsatz von CHF 50 und einer Quote von 2.50 wäre der Gewinnbetrag CHF 50 × 2.50 = CHF 125, abgerundet auf CHF 125.00. Bei einer Quote von 2’547 wäre es CHF 50 × 2’547 = CHF 127.35, abgerundet auf CHF 127.35.
Ein praktisches Beispiel: Eine Wettende setzt CHF 100 auf einen Fussball-Heimsieg mit Quote 2.10. Gewinn bei einem Heimsieg: 100 × 2.10 = CHF 210. Davon sind CHF 100 der Einsatz und CHF 110 der Nettogewinn. Bei einer Kombiwette mit drei Voraussagen zu Quoten 1.80, 2.20 und 1.95 ergibt sich eine Gesamtquote von 1.80 × 2.20 × 1.95 = 7’722. Ein Einsatz von CHF 20 ergibt einen Gewinnbetrag von CHF 20 × 7’722 = CHF 154.44, abgerundet auf CHF 154.40. Wer die Rechnung versteht, versteht, warum die Quote im Programm so wichtig ist: Schon ein Unterschied von 0.05 in einer Einzelquote macht bei einer Fünf-Wege-Kombiwette einen Unterschied von rund 27 % im Endgewinn.
Wie die Marge von 1.90 / 1.90 zu lesen ist
Ein illustrativer Zwei-Wege-Markt mit beiden Quoten bei 1.90 zeigt eine Auszahlungsquote von 95 % und eine Marge von 5 %. Auf eine Wette von CHF 100 zahlt der Veranstalter bei einem Gewinn CHF 190 aus; auf eine Wette von CHF 100 auf das andere Ergebnis ebenfalls CHF 190. Insgesamt CHF 380. Wenn jede Seite gleich viel Volumen bekommt, schuldet der Veranstalter CHF 380, hat aber nur CHF 200 eingenommen. Das geht nicht auf – der Veranstalter muss also dafür sorgen, dass die Volumen so verteilt sind, dass er auf seine Kosten kommt. Bei einem reinen Zwei-Wege-Markt mit Quoten 1.90 / 1.90 und ausgeglichenem Buch ist die Marge 5 % auf jeden Franken Einsatz. Bei Schweizer Veranstaltern liegt die Marge typischerweise in dieser Bandbreite – sie ist der Preis für das Angebot, nicht das Angebot selbst.
Swisslos Sporttip: was den Veranstalter im Vergleich prägt
Swisslos ist eine der beiden bewilligten Veranstalterinnen für Sportwetten in der Schweiz. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Der Servicebereich umfasst die deutschsprachigen Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto bei Swisslos führen.
Was Swisslos von der Loterie Romande unterscheidet, ist das Wettprogramm, die Verkaufsstellenstruktur und die Palette der Zahlungsmittel. Das Wettprogramm folgt der Gespa-Liste und enthält das, was die Liste führt; die Verkaufsstellen sind über das Vertragsgebiet verteilt und ermöglichen die Wette auch ohne Online-Konto; das Zahlungsmittel-Portfolio enthält PostFinance Pay und die üblichen Schweizer Zahlungsmittel. Für die Wettende, die im Vertragsgebiet wohnt, ist Swisslos die einzige Adresse für Online-Sportwetten.
Im Geschäftsbericht 2025 weist Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio. aus: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz. Aus den Sportwetten stammen CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Das gibt einen Hinweis auf die Grössenordnung des Marktes: Die Schweizer Sportwetten sind ein Geschäft im niedrigen dreistelligen Millionenbereich, das vollständig von den beiden Veranstaltern bedient wird. Für die Wettende bedeutet das: ein kleines, geschütztes Programm mit begrenzter Auswahl, das dafür an die kantonalen Zwecke abgibt.
Das Programm ist auf das Wesentliche reduziert: keine Eckballwetten, keine Kartenwetten, keine Spieler-Spezialwetten, keine Esports. Wer auf solche Märkte nicht verzichten will, ist bei Swisslos falsch. Wer mit dem bewilligten Programm auskommt, hat hier eine vollständige Adresse mit Cash-out, Kombiboost, Quotenboosts und Livewetten. Das Urteil: für die Adresse im Vertragsgebiet die einzige legale Option, mit der Auswahl, die das BGS hergibt.
Loterie Romande Jouez Sport: was den Westschweizer Veranstalter prägt
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann ein Online-Konto bei der Loterie Romande führen – und nur dort. Das Online-Angebot ist auf das Westschweizer Vertragsgebiet beschränkt.
Das Wettprogramm folgt ebenfalls der Gespa-Liste; der Inhalt ist vergleichbar mit Sporttip, aber auf die Westschweiz zugeschnitten. Die Verkaufsstellen sind dichter als bei Swisslos, gemessen an der Fläche; die Westschweiz ist dichter besiedelt. Was die Loterie Romande von Swisslos unterscheidet, ist die Sprachregion: Die Oberfläche ist auf Französisch, die Spielregeln sind in der Amtssprache der Westschweiz verfügbar. Für eine französischsprachige Wettende ist die Loterie Romande die naheliegende Adresse.
Die Loterie Romande hat 2025 von der Gespa 24 Zustimmungen für Gratisspiele oder Gratisspielguthaben erhalten; Swisslos 8. Das gibt einen Hinweis auf die Promotions-Aktivität: Die Loterie Romande ist im Westschweizer Markt aktiver, was mit der Konkurrenzsituation im Vertragsgebiet und mit der Promotionstrategie zusammenhängt. Für die Wettende bedeutet das: mehr Gratisspielguthaben-Aktionen bei der Loterie Romande – aber auch hier sind die Gratisspielguthaben nicht auszahlbar, sondern nur für Wetten verwendbar.
Das Programm ist auf das Wesentliche reduziert: keine Eckballwetten, keine Kartenwetten, keine Esports. Cash-out ist verfügbar, die genauen Modalitäten sind in den Teilnahmebedingungen geregelt. Livewetten folgen den Schweizer Regeln: Wette nach dem Ausgang wird mit Quote 1.00 gewertet, in spielentscheidenden Situationen kann die Wette storniert werden. Das Urteil: für die Westschweizer Adresse die einzige legale Option, mit einem aktiveren Promotions-Kalender als Sporttip.
PowBet: was die ausländische Marke in der Schweiz bedeutet
PowBet hat in der Schweiz keine Bewilligung. Die Marke ist im Ausland aktiv, mit einer Lizenz, die in der Schweiz nicht anerkannt wird (Art. 4 BGS). Für die Schweizer Wettende bedeutet das: kein Zugang zum Schweizer Sperrregister, kein Rechtsweg vor Schweizer Gerichten, keine Anbindung an die Gespa-Aufsicht. PowBet kann in der Schweiz nicht legal betrieben werden; die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Was PowBet von den Schweizer Veranstaltern unterscheidet, ist das Wettprogramm: ein breiteres Portfolio mit Eckballwetten, Kartenwetten, Spieler-Spezialwetten und Esports. Die Quote mag im Einzelfall etwas höher sein, weil der Veranstalter keine Pfadabgabe an die Kantone leistet und keine Gespa-Abgabe entrichtet. Aber die Wettende bezahlt dafür mit dem Verlust des Schweizer Spielerschutzes: keine Verlustlimiten, keine Spielsperre, keine Auszahlung auf ein Schweizer Konto im eigenen Namen, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister. Im Streitfall gibt es keinen Schweizer Anwalt, der die Beschwerde verfolgt.
Das Urteil: ein Angebot für Wettende, die bereit sind, auf den Schweizer Spielerschutz zu verzichten – was die Gespa, die kantonalen Behörden und die Schweizer Vollzugsbehörden nicht empfehlen. Wer mit dem Schweizer Programm auskommt, ist bei Swisslos oder Loterie Romande besser bedient. Wer die Auswahl bei PowBet braucht, sollte sich bewusst sein, dass er sich ausserhalb des Schweizer Rechts bewegt.
Unibet: was die skandinavische Marke in der Schweiz bedeutet
Unibet hat in der Schweiz keine Bewilligung. Die Marke ist in mehreren europäischen Märkten aktiv und gehört zu einem der grösseren ausländischen Wettanbieter; die Lizenz, die Unibet nachweist, hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Für die Schweizer Wettende bedeutet das: kein Schweizer Spielerschutz, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Anbindung an das Sperrregister. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Was Unibet von den Schweizer Veranstaltern unterscheidet, ist ein grosses internationales Wettangebot und ein ausgebautes Livewetten-Programm. Die App ist im App Store und bei Google Play verfügbar; die Auszahlung erfolgt auf eine internationale Zahlungsmethode. Wer im Ausland wohnt, mag mit Unibet gut bedient sein. Wer in der Schweiz wohnt, bewegt sich mit einer Unibet-Anmeldung ausserhalb des Schweizer Rechts.
Das Urteil: ein Angebot für Wettende, die sich ausserhalb des Schweizer Rechts bewegen wollen. Für Schweizer Wettende gibt es keinen Vorteil, der die fehlende Bewilligung aufwiegt. Wer bei Unibet spielen will, sollte sich bewusst sein, dass die Werbung für Unibet in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten ist und dass die Busse gegen den Anbieter geht, nicht gegen die Empfängerin der Werbung. Die Empfängerin hat trotzdem keinen Anspruch auf Auszahlung oder faire Behandlung, wenn etwas schief geht.
N1 Bet: was die ausländische Marke in der Schweiz bedeutet
N1 Bet hat in der Schweiz keine Bewilligung. Die Marke ist im Ausland aktiv, mit einer Lizenz, die in der Schweiz nicht anerkannt wird. Für die Schweizer Wettende bedeutet das: kein Schweizer Spielerschutz, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Anbindung an das Sperrregister. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Wer bei N1 Bet ein Konto eröffnet, muss sich bewusst sein, dass dieser Anbieter über keine Schweizer Bewilligung verfügt. Die Gespa-Aufsicht und das nationale Sperrregister greifen hier nicht, womit wichtige Schutzmechanismen fehlen. N1 Bet kann in der Schweiz nicht legal betrieben werden.
bet-at-home: was die österreichisch-deutsche Marke in der Schweiz bedeutet
bet-at-home agiert ohne Schweizer Bewilligung. Da die Marke als klassischer ausländischer Anbieter eingestuft ist, findet das Schweizer Geldspielgesetz für sie keine Anwendung. Die Gespa führt die Marke in ihrem Monitoring für Domain-Hopping, was die aktive Bewirtschaftung des Schweizer Marktes unterstreicht. Das bedeutet für Schweizer Wettende: kein Schutz durch das hiesige Sperrregister und kein Rechtsweg. Zudem ist die Werbung für dieses Angebot in der Schweiz untersagt.
Das Urteil: kein Vorteil, der die fehlende Bewilligung aufwiegt. bet-at-home ist in der Schweiz ein bekannter Name auf der Sperrliste; die fehlende Bewilligung wiegt schwerer als das breitere Wettprogramm.
IviBet: was die ausländische Marke in der Schweiz bedeutet
IviBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Ein solches Angebot untersteht nicht der Gespa und ist nicht an das nationale Ausschlussregister angeschlossen. Für Wettende aus der Schweiz besteht daher weder Spielerschutz noch eine Rechtsgrundlage bei Auszahlungsproblemen. Der Zugriff auf solche Portale kann durch die Gespa-Sperrliste unterbunden werden.
IviBet operiert ohne Zulassung durch die Schweizer Behörden. Spielende riskieren hier den Verlust ihrer Einsätze ohne rechtliche Handhabe, da keine Anbindung an den schweizerischen Spielerschutz besteht. IviBet kann in der Schweiz nicht legal betrieben werden.
myBet: was die ausländische Marke in der Schweiz bedeutet
myBet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Die Marke, die früher europäisch stark präsent war, verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Lizenz nach BGS. Da keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister besteht, sind Spielende hier auf sich allein gestellt. Rechtswege vor Schweizer Gerichten sind ausgeschlossen.
Bei myBet handelt es sich um einen ausländischen Anbieter ohne gültige Schweizer Bewilligung. Da eine rechtliche Anerkennung fehlt, sind Schweizer Kundinnen und Kunden ohne Schutzmechanismen wie das Sperrregister oder den Rechtsweg. myBet ist in der Schweiz ein bekannter Name, aber ein Name ohne Bewilligung.
BetLabel: was die ausländische Marke in der Schweiz bedeutet
BetLabel bietet Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung an. Das Angebot stammt aus dem osteuropäischen Raum und unterliegt keiner Aufsicht durch die Gespa. Schweizer Spielende profitieren hier weder vom nationalen Sperrregister noch vom hiesigen Spielerschutz. Es existieren keine rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Anbieter in der Schweiz.
Das Urteil: kein Vorteil, der die fehlende Bewilligung aufwiegt. BetLabel ist in der Schweiz nicht zugelassen; das breitere Wettprogramm ist kein Ausgleich für den fehlenden Schweizer Schutz.
Sportaza: was die ausländische Marke in der Schweiz bedeutet
Sportaza agiert ohne Schweizer Bewilligung. Das internationale Portal wird von der Gespa nicht reguliert und ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angebunden. Nutzerinnen und Nutzer aus der Schweiz haben hier keinen Anspruch auf Spielerschutz. Da eine solche Seite keine Bewilligung besitzt, kann der Zugang jederzeit durch die Gespa-Sperrliste blockiert werden.
Das Urteil: kein Vorteil, der die fehlende Bewilligung aufwiegt. Sportaza ist in der Schweiz nicht zugelassen; die Lizenz in Curaçao bedeutet in der Schweiz nichts.
Häufige Fragen
Wer ist der beste Sportwetten-Anbieter in der Schweiz?
Die Frage lässt sich in der Schweiz nicht im selben Sinn beantworten wie in Märkten mit offener Konkurrenz. Bewilligt sind nur zwei Veranstalter: Swisslos Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein sowie die Loterie Romande Jouez Sport für die Westschweiz. Wer in einem Deutschschweizer Kanton wohnt, hat nur eine Adresse für Online-Sportwetten; wer im Westschweizer Kanton lebt, hat ebenfalls nur eine. Der «beste» Anbieter ist der bewilligte Veranstalter im eigenen Vertragsgebiet.
Welche Sportwetten-Anbieter gibt es in der Schweiz mit gültiger Bewilligung?
Mit gültiger Schweizer Bewilligung gibt es zwei: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Beide verfügen über eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51). Die Aufsicht führt die Gespa. Eine dritte Bewilligung sieht das BGS nicht vor; das Veranstalter-Duo ist im Gesetz zahlenmässig beschränkt. Ausländische Anbieter haben in der Schweiz keine Geltung.
Worin unterscheiden sich Sporttip und Jouez Sport bei Mindest- und Höchsteinsatz?
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Bei der Loterie Romande sind die Limiten vergleichbar; die genauen Werte sind in den Teilnahmebedingungen festgelegt. Was sich sagen lässt: Beide Veranstalter setzen für den kleinen Geldbeutel einen tiefen Einstieg und für den grossen Geldbeutel eine klare Obergrenze.
Warum erscheinen ausländische Wettseiten auf der Sperrliste der Gespa?
Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die ohne Schweizer Bewilligung in den Markt drängen. Schweizer Telekomanien-Anbieter blockieren die Domains per DNS. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; bei Domain-Hopping, also dem schnellen Wechsel auf neue Domains, wird die Sperre innerhalb von Stunden aktualisiert. Eine Werbung für solche Angebote ist in der Schweiz verboten und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden. Die Sperrliste schützt die bewilligten Veranstalter vor Konkurrenz, die sich nicht an die Schweizer Sozialgesetze hält.
Wie wird der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote berechnet?
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus dem Einsatz multipliziert mit der Quote. Bei einer Einzelwette mit Einsatz CHF 50 und Quote 2.10 ergibt sich ein Gewinnbetrag von CHF 105; davon sind CHF 50 der Einsatz und CHF 55 der Nettogewinn. Bei einer Kombiwette ist die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten; aus drei Voraussagen mit Quoten 1.80, 2.20 und 1.95 ergibt sich eine Gesamtquote von 7’722. Der Gewinnbetrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei Verlust gibt es keinen Gewinn.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Beide Schweizer Veranstalter verlangen, dass Spielerinnen und Spieler vor der ersten Wette eigene Verlustlimiten setzen. Bei Swisslos sind das Limiten für 1, 7 und 30 Tage mit einer Obergrenze von CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000). Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Die Loterie Romande verlangt ebenfalls eine Selbierungslimite vor der ersten Wette; die genauen Werte sind in den Teilnahmebedingungen festgelegt.
Vergleich – englandwetteninfo
Inhalt erstellt vom Team «englandwetteninfo»
