Online wetten in der Schweiz 2026 — wer besteuert wird, wer verschont bleibt
Ladevorgang...
Eine Wette auf den FC Basel, eine Quote von 2.00, ein Einsatz von CHF 100: was am Ende auf dem Konto landet und was davon beim Staat bleibt, hängt in der Schweiz nicht zuerst vom Buchmacher ab, sondern von einer Zahl, die sich seit Jahren stetig nach oben schiebt — dem Steuerfreibetrag. Wer ihn kennt, versteht, warum die meisten Wettenden nie eine Quellensteuer sehen. Wer ihn nicht kennt, erlebt beim ersten grossen Gewinn eine Überraschung. Es gilt zu klären, was bei Swisslos und Loterie Romande steuerlich relevant ist, was bei ausländischen Plattformen anders läuft, und welche Optionen für wettende Personen bestehen.
Aktualisiert am Oktober 19, 2026; geprüft gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die Geschäfts- und Spielregeln von Swisslos und die Steuerpraxis des Kantons Thurgau.
Spielerschutz vor Steuerfragen — wer in der Schweiz wettet, hat zuerst andere Grenzen
Die Frage, wie viel vom Gewinn beim Staat bleibt, ist für die meisten Spielenden in der Schweiz zweitrangig. Wer überhaupt noch spielt, hat vorher mit Limiten zu tun, die sich nicht aus dem Steuerrecht, sondern aus dem Geldspielgesetz und den Regeln der beiden bewilligten Veranstalter ergeben. Wer hier ansetzt, verschiebt die Perspektive: nicht die Steuer entscheidet über den Gewinn, sondern ob die Wette überhaupt zustande kam — und der Schutzmechanismus, der den Einsatz vorher begrenzt hat.

Bei Swisslos muss deshalb jede Person vor der ersten Online-Teilnahme an Sporttip eigene Verlustlimiten setzen, und zwar getrennt für 1, 7 und 30 Tage. Die Obergrenze pro Periode liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite greift sofort; eine Erhöhung wird erst nach 72 Stunden wirksam, was ein klassischer Schutz vor impulsivem Nachschieben von Verlusten ist. Zusätzlich lässt sich eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage freiwillig setzen. Wer diese Hürde nimmt, hat den Alltag eines Sporttip-Kunden vor sich: nicht die Frage «wie viel Gewinn», sondern «wie viel Verlust pro Tag».
Daneben steht die Spielsperre. Swisslos erlaubt eine produktbezogene Selbstsperre von 1 bis 180 Tagen, die vor Fristablauf nicht aufgehoben werden kann. Eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, Online-Casinos und das Fürstentum Liechtenstein. Wer einmal gesperrt ist, kann nicht nebenbei bei einem anderen Anbieter weiterwetten, soweit dieser ebenfalls am Sperrsystem teilnimmt. Für die Online-Registrierung gilt zudem: mindestens 18 Jahre alt, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, ein Konto pro Person. Die Identität wird über einen hochgeladenen Ausweis geprüft, die Daten gegen Adressdatenbanken abgeglichen.
Für die Loterie Romande und ihr Angebot Jouez Sport gilt Entsprechendes in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; die Regeln zur Identifikation, zu Sperren und zu Limiten folgen demselben Bundesrahmen. Wer in einem Kanton lebt, der nicht zum Vertragsgebiet seines Veranstalters gehört, kann dort kein Online-Konto eröffnen — der Schutz funktioniert territorial, und die Steuerfrage tritt hinter dieser ersten Schranke zurück.
Was am Ende für die Besteuerung zählt, ist nur der Gewinn, der nach Abzug der eigenen Limite überhaupt noch zustande kam. Der Freibetrag, der bei der steuerlichen Einordnung eine zentrale Rolle spielt, gilt pro Einzelgewinn und nicht pro Lebenszeit. Wer also nie über die eigene Tageslimite hinaus spielt, wird auch den Freibetrag selten erreichen — die beiden Grenzen gehören zusammen, auch wenn sie aus verschiedenen Gesetzen kommen.
Welcher Anbieter besteuert wird — und welcher nicht
Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten will, braucht eine Schweizer Bewilligung. Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) lässt für Lotterien und Sportwetten nur zwei Veranstalter zu: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Alles, was darüber hinaus in der Schweiz erreichbar ist, läuft ohne Schweizer Bewilligung und fällt rechtlich in eine andere Kategorie. Diese Unterscheidung prägt die ganze Seite, weil sich daran sowohl die Besteuerung der Gewinne als auch die Frage, wer überhaupt auszahlen darf, aufhängt.

| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligt | Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht Gespa |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligt | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht Gespa |
| HornetBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| HighFlyBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Betovo | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Pribet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| MyStake | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| ZotaBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle zeigt das ganze Bild: zwei bewilligte Anbieter, acht ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz — gleich aus welchem Land — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, spielt ohne Verbindung zum Schweizer Ausschlussregister und ohne Schweizer Rekursweg; die Gespa kann dessen Domain auf die Sperrliste setzen, was schweizweit über DNS gesperrt wird. Wer bei Swisslos oder Loterie Romande spielt, ist innerhalb des vom BGS gesteckten Rahmens unterwegs: mit Veranstalterbewilligung, mit Spielbewilligung pro Spiel, unter Aufsicht der Gespa, mit Zugang zum Sperrregister und mit Auszahlung über ein Konto auf den eigenen Namen.
Was die beiden bewilligten Anbieter trennt — und was sie verbindet
Die Aufteilung folgt den Sprachregionen. Swisslos bedient das deutschsprachige Vertragsgebiet, also 19 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH), dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; das Produkt heisst Sporttip. Die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; das Produkt heisst Jouez Sport. Ein Online-Konto bei einem der beiden Veranstalter ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet möglich. Wer umzieht, muss das Konto schliessen und im anderen Vertragsgebiet ein neues eröffnen.
Vom gemeinsamen Rahmen abgesehen unterscheiden sich die beiden Angebote im Detail. Sporttip nennt einen Mindesteinsatz von CHF 1 pro Einzel- und Kombiwette und einen Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, bei Systemwetten bis CHF 10’000. Diese Limiten sind keine gesetzlichen Höchstwerte, sondern Operator-Regeln; Swisslos behält sich vor, sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Loterie Romande hat ihre eigenen Limits, die in den jeweiligen Spielregeln stehen. Für die Besteuerung ist das insofern relevant, als der Freibetrag pro Einzelgewinn gilt — eine Systemwette mit hohem Auszahlungsbetrag kann den Freibetrag schneller erreichen als viele kleine Einzelwetten, und das hat dann mit der Struktur der Wette zu tun, nicht mit dem Anbieter.
Beide Veranstalter sind Genossenschaften, beide schütten ihren Reingewinn vollständig in gemeinnützige Zwecke aus: Swisslos hat 2025 insgesamt CHF 562 Mio. verteilt, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die Sportarten wie Fussball, Eishockey, die Sporthilfe und Swiss Olympic finanziert; aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio. (gegenüber CHF 122 Mio. im Jahr 2024). Die Loterie Romande weist eine ähnliche gemeinnützige Mittelverwendung aus. Die Idee hinter dem Monopol ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern die Verwendung des Reingewinns für die Bevölkerung — eine Logik, die sich auch in der Spielsuchtabgabe von 0.5 % des jährlichen Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten niederschlägt (2025: CHF 3’863’790 bei Swisslos).
Was eine Schweizer Bewilligung konkret bedeutet
Eine Veranstalterbewilligung unter dem BGS verlangt einen Sitz in der Schweiz, einen klar definierten Veranstalter und die Aufsicht durch die Gespa; pro Spiel braucht es zusätzlich eine Spielbewilligung. Wer beides hat, darf in seinem Vertragsgebiet Sportwetten anbieten — terrestrisch und digital, vor Spielbeginn und live, sofern die Gespa dies im Einzelfall erlaubt. Cash Out ist nicht im Gesetz geregelt, sondern eine Funktion, die jeder Anbieter in seinen Bedingungen beschreibt; bei Sporttip ist Cash Out für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten verfügbar, jeweils als voller Cash Out und ohne Garantie je Markt.
Was nicht im Angebot ist, ergibt sich aus der Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, die die Gespa führt und regelmässig aktualisiert. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind ausgeschlossen; bestimmte Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerbe und Rangwetten nur, soweit sie auf der Liste stehen. E-Sports erscheint auf der Liste nicht, ebenso wenig Eckstoss- oder Kartenmärkte. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind ausgeschlossen. Wer auf etwas wettet, das nicht bewilligt ist, spielt am Monopol vorbei — und das hat Folgen, die im Abschnitt ‚Was eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung in der Schweiz ist‘ thematisiert werden.
Was eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung in der Schweiz ist
Eine ausländische Plattform mit Lizenz in Curaçao, Malta, Deutschland oder anderswo hat in der Schweiz keine Bewilligung, kein Veranstalterstatus und keine Aufsicht durch die Gespa. Das organisierte Anbieten solcher Sportwetten ist in der Schweiz strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, gewerbsmässig bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Glücksspiele ist verboten und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Domains ausländischer Anbieter landen auf der Sperrliste der Gespa, was über DNS-Sperren in der Schweiz unzugänglich macht; die Liste enthielt Ende 2025 insgesamt 671 Domains und wird laufend aktualisiert. Die Gespa nennt das Phänomen, dass blockierte Domains innert Stunden unter neuer Adresse wieder auftauchen, Domain-Hopping.
Wer dennoch dort spielt, ist nicht selbst strafbar — der Spielende wird nicht verfolgt. Aber: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, ein Schweizer Schutz fehlt, das Sperregister greift nicht, und die Gewinne fallen in eine andere steuerliche Kategorie, die bei der steuerlichen Einordnung eine Rolle spielt. Ausländische Plattformen werden hier genannt, weil sie in der Werbung und im Alltag vieler Spielender präsent sind; sie zu beschreiben heisst nicht, sie zu empfehlen.
Was die Schweiz 2026 auf Wettgewinne erhebt — und was sie verschont
Wer mit einem Gewinn aus einem Grossspiel rechnet, hat in der Schweiz eine klare Trennung vor sich: bis zu einem bestimmten Betrag ist der Gewinn steuerfrei, darüber wird er besteuert. Die Trennlinie ist der Steuerfreibetrag, und der wird seit Jahren regelmässig angepasst. Wer den Freibetrag kennt, weiss auch, wann die Verrechnungssteuer greift — und warum sie für die meisten Wettenden ein theoretisches Thema bleibt.
Der Freibetrag — was er ist und wie er sich entwickelt
Der Steuerfreibetrag ist im DBG verankert (Art. 24 Bst. ibis) und gilt für Gewinne aus Grossspielen, zu denen die ESTV ausdrücklich auch Sportwetten zählt. Er bezieht sich auf einen einzelnen Gewinn, nicht auf die Lebenszeit einer spielenden Person, und er gilt pro Wettbewerb und pro Auszahlung. Der Bund nennt für 2026 einen Freibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar; im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400, im Jahr 2024 bei CHF 1’056’600, im Jahr 2023 bei CHF 1’038’300 und im Zeitraum 2019 bis 2022 bei CHF 1’000’000. Die regelmässige Erhöhung folgt aus dem Ausgleich der kalten Progression: der Freibetrag wird jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode angepasst, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP).
Kantonal ist der Freibetrag nicht überall identisch. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist je nach Kanton Werte wie CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 oder CHF 1’000’000 aus; für 2023 listet sie CHF 1’038’300 und 1 Mio. Die korrekte Aussage lautet deshalb: «je nach Kanton». Wer den für seinen Kanton geltenden Wert braucht, schaut in die ESTV-Übersicht oder in die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung — etwa in StP 25 Nr. 6 des Kantons Thurgau, die für die direkte Bundessteuer den Bundesaspekt (2026: CHF 1’071’000) und für die Staats- und Gemeindesteuern den kantonalen Wert (CHF 1’000’000) nebeneinanderstellt.
Ein Beispiel macht den Mechanismus greifbar. Wer einen Einzelgewinn von CHF 1’200’000 erzielt und in einem Kanton lebt, dessen Freibetrag CHF 1’000’000 beträgt, hat CHF 200’000 steuerbares Einkommen aus dem Gewinn. Nur dieser Teil fliesst in die Berechnung ein; der Rest bleibt steuerfrei, auch wenn er insgesamt ausgezahlt wird. Das gilt es im Kopf zu behalten, wenn von «Steuer auf Gewinnen» die Rede ist: besteuert wird der Anteil über dem Freibetrag, nicht der ganze Gewinn.
Die Verrechnungssteuer — wer sie abzieht und wer sie zurückholt
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die der Bund auf bestimmten Erträgen erhebt und die der Zahlende direkt an die ESTV abliefert. Bei Grossspielgewinnen ist der Zahlende der Veranstalter — also Swisslos oder die Loterie Romande. Übersteigt ein Gewinn den Freibetrag, zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil ab und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind das CHF 50’000, von denen 35 %, also CHF 17’500, einbehalten werden.
Die einbehaltene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer das nicht tut, lässt dem Bund ein zinsloses Darlehen. Wer es tut, bekommt die einbehaltene Verrechnungssteuer zurück, soweit die Veranlagung ergibt, dass die zugrunde liegenden Einkünfte tatsächlich besteuert werden. Dieses zweistufige Vorgehen — Einbehalt und anschliessende Verrechnung in der Steuererklärung — ist ein Grund, warum sauber dokumentierte Gewinne und Verrechnungssteuerausweise wichtig sind.
Was eine Wette zu CHF 100 bei einer Quote von 2.00 auszahlt
Die Mechanik einer einzelnen Wette ist schnell beschrieben. Bei einer Quote von 2.00 und einem Einsatz von CHF 100 beträgt die Bruttoauszahlung CHF 200 (Einsatz 100 × Quote 2.00); der Nettogewinn ist CHF 100 (Bruttoauszahlung 200 minus Einsatz 100). Bei dieser Konstellation liegt der Gewinn klar unter dem Freibetrag — sowohl beim Bund (CHF 1’071’000 ab 1.1.2026) als auch beim niedrigsten in der ESTV-Übersicht für 2024 genannten kantonalen Wert. Es fällt keine Verrechnungssteuer an, der Gewinn ist steuerfrei, und das ist der Normalfall bei Einzelwetten mit kleineren Einsätzen.
Was sich verschiebt, ist nicht die Mechanik, sondern das Verhältnis von Gewinn zu Freibetrag. Eine Einzelwette mit Quote 2.00 müsste mit rund CHF 535’500 Einsatz gespielt werden, damit der Gewinn den Bundesfreibetrag von 2026 berührt — und mit noch höherem Einsatz, damit er ihn überschreitet. Wer also tatsächlich in die Verrechnungssteuer-Zone kommt, spielt mit sehr hohen Einsätzen oder sehr hohen Quoten, oft in Kombination, und in aller Regel über System- oder Livewetten mit Mehrfachauszahlungen. Für den Normalfall — kleinere und mittlere Gewinne — bleibt die Frage akademisch. Für den Ausnahmefall ist sie es nicht.
Einsatzabzug — was sich von Gewinnen abziehen lässt
Bei Grossspielen lassen sich Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehen, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bei der direkten Bundessteuer für Lotterien und Grossspiele beträgt der maximale Einsatzabzug 2025 höchstens CHF 5’400. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Das ist relevant, wenn ein Gewinn den Freibetrag überschreitet: dann nämlich reduziert der Einsatzabzug das steuerbare Einkommen und damit die effektive Steuerlast.
Was im Kanton anders läuft als beim Bund
Die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern sind zwei verschiedene Ebenen. Der Freibetrag des Bundes ist eine Sache, der des Kantons eine andere. Wer im Kanton Thurgau wohnt und einen Gewinn verzeichnet, schaut für die Bundessteile auf CHF 1’071’000 (2026) und für die kantonale Ebene auf den dort geltenden Wert. Wer in einem anderen Kanton wohnt, muss den jeweiligen Wert nachschlagen — die ESTV führt die Übersicht, und die kantonalen Steuerverwaltungen antworten auf konkrete Fragen. «Je nach Kanton» ist hier kein Höflichkeitshinweis, sondern ein realer Faktor: ein Gewinn, der im einen Kanton steuerfrei bleibt, kann im anderen die kantonale Ebene berühren.
Ausländische Gewinne — die andere Steuerlogik
Bei Gewinnen aus ausländischen Geldspielen greift die Verrechnungssteuer nicht, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Gewinne aus illegalen oder unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer — eine Folge davon, dass das BGS auch den Schwarzmarkt steuerlich erfasst. Praktisch wichtiger ist aber, was die kantonale Steuerpraxis daraus macht: nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Wer also bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt und einen nennenswerten Gewinn erzielt, hat den Freibetrag nicht zur Verfügung — der Gewinn fliesst voll in das steuerbare Einkommen, und die ausländische Plattform zieht keine Verrechnungssteuer ab, weil sie nicht zum Kreis der Veranstalter gehört, die das müssten.
Diese Asymmetrie ist der Punkt, an dem die Frage «legal spielen oder im Ausland spielen» für die Steuerlast relevant wird. Bei einem kleinen Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel ist alles steuerfrei; bei einem gleich hohen Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel ist er im Kanton Thurgau voll steuerbar. Bei einem sehr hohen Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel ist nur der Teil über dem Freibetrag steuerbar; bei einem ausländischen Anbieter ist der ganze Betrag steuerbar. Wer das versteht, versteht auch, warum die Frage nach der Schweizer Bewilligung nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich eine andere Qualität hat.
Was auf den Einsatz selbst nicht erhoben wird
Eine Wettsteuer auf den Einsatz — wie sie in einigen anderen Märkten üblich ist — kennt die Schweiz nicht. Der Einsatz wird besteuert, wenn er den Erlös mindert (Einsatzabzug), nicht als eigene Steuer. Wer also einen Einsatz von CHF 100 platziert, hat davon nichts an den Bund abzuführen, weder pauschal noch prozentual. Das unterscheidet die Schweiz von Märkten, in denen 5 % vom Einsatz abgezogen werden, bevor die Quote überhaupt gilt. Hier fliesst der Einsatz unverändert in die Wette ein, und besteuert wird nur, was am Ende als Gewinn übrig bleibt — oberhalb des Freibetrags und mit den Modalitäten, die im Abschnitt ‚Was die Schweiz 2026 auf Wettgewinne erhebt — und was sie verschont‘ dargelegt sind.
Wer besteuert wird — und wer lieber zum Anbieter mit Bewilligung geht
Die Rechtslage kennt zwei Wege, Sportwetten in der Schweiz zu spielen: den bewilligten Weg über Swisslos oder Loterie Romande, und den Weg über ausländische Anbieter, der in der Schweiz nicht erlaubt ist. Beide haben eigene Konsequenzen für die Besteuerung der Gewinne, und beide haben eigene Konsequenzen für alles, was die Wette umgibt — Sperrregister, Auszahlung, Schutz im Streitfall. Die Frage, wer welchen Weg geht, hängt nicht zuerst an der Steuer, sondern daran, was man bei einem Konflikt erwartet.
Swisslos Sporttip — der bewilligte Veranstalter im deutschsprachigen Vertragsgebiet
Swisslos, mit Sitz in Basel, organisiert Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020). Das Sportwetten-Produkt heisst Sporttip und richtet sich an 19 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH), an den Kanton Tessin und an das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Konto eröffnen; wer ausserhalb dieses Vertragsgebiets wohnt, kann es nicht. Die Spielregeln nennen Einsatzlimits (CHF 1 Minimum, CHF 1’000 Maximum pro Einzel- oder Kombiwette, CHF 10’000 Maximum pro Systemwette), Cash-Out nur als vollen Cash Out für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten, und die Freiheit des Veranstalters, Limits jederzeit zu ändern.
Für die Besteuerung gilt: Gewinne bis zum Freibetrag (2026: CHF 1’071’000 beim Bund) sind steuerfrei; darüber zieht Swisslos 35 % Verrechnungssteuer ab und liefert den Verrechnungssteuerausweis mit. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert, kann die Verrechnungssteuer verrechnen lassen. Für die meisten Spielenden ist der Freibetrag irrelevant, weil die Gewinne ihn nicht erreichen; für die wenigen Ausnahmen ist Swisslos der Anbieter, bei dem der Mechanismus sauber läuft.
Das Urteil: für Spielende im deutschsprachigen Vertragsgebiet und im Tessin, die einen bewilligten Anbieter mit Schweizer Aufsicht suchen und sich keine Gedanken über Domain-Sperren machen wollen, ist Sporttip die einzige legal erreichbare Adresse im Inland. Wer einen höheren Gewinn erzielt, hat den Vorteil, dass die Verrechnungssteuer direkt abgezogen und der Ausweis mitgeliefert wird.
Loterie Romande Jouez Sport — der bewilligte Veranstalter in der Romandie
Die Loterie Romande mit Sitz in Lausanne organisiert das Sportwetten-Produkt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen und 221 Beschäftigte. Die Regeln folgen dem gemeinsamen Rahmen; Einsatzlimits und Cash-Out-Bedingungen stehen in den jeweiligen Spielregeln. Wer dort wohnt, kann ein Konto eröffnen; wer in einem anderen Kanton wohnt, kann es nicht.
Für die Besteuerung gilt Entsprechendes wie bei Swisslos: Freibetrag, Verrechnungssteuer ab dem übersteigenden Teil, Verrechnungssteuerausweis, Verrechnung in der Steuererklärung. Der kantonale Freibetrag kann vom Bund abweichen — Jouez Sport-Kunden müssen den für ihren Kanton geltenden Wert kennen, nicht den bundesweiten. Im Übrigen gilt: für die meisten Spielenden ist die Frage akademisch.
Das Urteil: für Spielende in der Romandie, die einen bewilligten Anbieter mit Schweizer Aufsicht suchen, ist Jouez Sport die einzige legal erreichbare Adresse im Inland. Die Logik des Freibetrags und der Verrechnungssteuer ist identisch mit der bei Swisslos; was sich unterscheidet, ist das Vertragsgebiet und das Produkt.
HornetBet, HighFlyBet, Betovo, Pribet, MyStake, WirWetten, Rainbet, ZotaBet — die ausländische Konkurrenz
Die acht hier aufgeführten Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung. Sie werben teilweise in der Schweiz, sie sind teilweise über Suchmaschinen erreichbar, und ihre Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen. Eine ausländische Lizenz — gleich aus welchem Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer dort wettet, ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, hat keinen Schweizer Rekursweg, und Gewinne fallen je nach Kanton unter eine andere Besteuerungslogik. Im Kanton Thurgau etwa sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollumfänglich steuerbar, unabhängig vom Betrag; in anderen Kantonen ist die Praxis unterschiedlich und muss bei der kantonalen Steuerverwaltung nachgefragt werden.
Das gemeinsame Urteil über die acht Marken: sie sind für Schweizer Spielende erreichbar, aber nicht bewilligt, und die Frage «wird mein Gewinn besteuert?» hat eine andere Antwort als bei Swisslos oder Loterie Romande. Wer dennoch dort spielt, sollte sich bewusst sein, dass die Verrechnungssteuer nicht abgezogen wird und dass der Freibetrag je nach Kanton nicht greift. Die Werbung für diese Anbieter ist in der Schweiz verboten (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS); sie zu beschreiben heisst nicht, sie zu empfehlen.
Innerhalb dieser Gruppe gibt es keine inhaltliche Differenzierung, die auf dieser Seite entscheidend wäre: alle acht sind «ohne Schweizer Bewilligung», alle acht fallen in die Kategorie «ausländischer Grossspielanbieter», und alle acht sind nach der Logik des BGS in derselben steuerlichen und rechtlichen Lage. Eine Differenzierung wäre nur dort sinnvoll, wo research §6 belastbare Unterschiede nennt — und das tut es hier nicht.
Welcher Weg für welchen Spielenden
Wer in einem der 19 deutschsprachigen Kantone oder im Tessin wohnt und einen bewilligten Anbieter sucht, landet bei Swisslos. Wer in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnt und einen bewilligten Anbieter sucht, landet bei der Loterie Romande. Beide Wege sind legal, beide führen unter den Freibetrag, und beide ziehen bei sehr hohen Gewinnen die Verrechnungssteuer sauber ab. Wer aus anderen Gründen — Spielangebot, Quoten, Märkte — bei einem ausländischen Anbieter spielt, nimmt die andere steuerliche Logik in Kauf: kein Freibetrag, keine Verrechnungssteuer, je nach Kanton volle Besteuerung des Gewinns. Wer einen kleinen Gewinn macht, merkt den Unterschied kaum; wer einen grossen macht, spürt ihn sofort.
Wo die Schweiz 2026 nicht besteuert — und warum das die Mehrheit betrifft
Wer in der Schweiz wettet und nicht zur absoluten Ausnahme gehört, hat mit Steuern auf Wettgewinne nichts zu tun. Der Freibetrag von 2026 liegt beim Bund bei CHF 1’071’000, kantonal oft bei rund CHF 1’000’000 oder leicht darüber; die meisten Einzelgewinne aus Sportwetten bleiben weit darunter. Eine Wette zu CHF 100 bei einer Quote von 2.00 zahlt CHF 200 aus, der Gewinn ist CHF 100 — null Steuer, null Verrechnungssteuer. Das ist der Normalfall, und er bleibt es auch in den allermeisten Lebenssituationen.
Die Asymmetrie zwischen «bestraft» und «verschont» wird durch zwei weitere Punkte verstärkt. Erstens: auf den Einsatz selbst fällt keine Wettsteuer an; wer also verliert, verliert nur den Einsatz, ohne dass zusätzlich ein staatlicher Anteil abgezogen wird. Zweitens: die Verrechnungssteuer, die bei Grossgewinnen erhoben wird, ist keine endgültige Steuer, sondern eine Sicherungssteuer, die in der Steuererklärung verrechnet und bei korrekter Deklaration vollständig zurückgefordert werden kann. Wer also einen Gewinn von CHF 1’200’000 erzielt und den Freibetrag von CHF 1’000’000 überschreitet, hat zwar 35 % auf den übersteigenden CHF 200’000 einbehalten, bekommt diesen Betrag aber zurück, soweit die Veranlagung die zugrunde liegenden Einkünfte besteuert. Das ändert nichts an der Tatsache, dass Liquidität kurzfristig fehlt; es ändert aber die Antwort auf die Frage, ob die Verrechnungssteuer eine echte Steuerlast ist.
Wer auf der sicheren Seite stehen will, achtet auf drei Punkte: das Vertragsgebiet (wo er oder anders wohnt und damit welcher bewilligte Veranstalter erreichbar ist), die Gewinnhöhe im Verhältnis zum Freibetrag (Bund und Kanton), und die Herkunft des Anbieters (Schweizer Bewilligung oder ausländisch). Wer diese drei Achsen kennt, weiss, was im konkreten Fall an Steuerlast realistisch anfällt — und was nicht.
Was im Streitfall bleibt — Vollständigkeit, Auszahlung, Schutz
Die Frage der Besteuerung ist eine Seite; die Frage, was bei einem Konflikt passiert, die andere. Hier unterscheiden sich die beiden Gruppen grundlegend. Bei Swisslos oder Loterie Romande ist die Auszahlung an ein Zahlungskonto im eigenen Namen gebunden (Art. 50 Abs. 2 VGS); anonyme Auszahlungen oder Kryptowährungen sind im bewilligten Betrieb nicht möglich. Eine Kreditierung an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer also einen Gewinn auszahlen lässt, bekommt ihn auf das eigene Konto, mit den üblichen Banken, und unter dem üblichen Bankgeheimnis. Wer verliert, hat keine zusätzlichen Pflichten.
Bei ausländischen Anbietern ist die Auszahlung deren Sache — Banken oder Kartenanbieter können Zahlungen an solche Anbieter technisch nicht systematisch verhindern; die Schweiz kennt kein Payment-Blocking-Tool gegen nicht bewilligte Wettanbieter. Was bleibt, ist die DNS-Sperre, die den Zugang erschwert, aber nicht die Zahlung; und die strafrechtliche Verfolgung des Anbieters, nicht des Spielers. Im Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, was bei einem Gewinnfall real wird: der Gewinn ist möglicherweise nicht mehr da, wenn die Behörden zugreifen.
Das ist der Grund, warum die Frage «lizenziert oder nicht» in der Schweiz nicht nur eine Marketing-, sondern eine Schutzfrage ist. Bei einem bewilligten Anbieter ist die Auszahlung an ein identifiziertes Konto gebunden, der Gewinn fliesst nachvollziehbar, die Verrechnungssteuer wird korrekt abgezogen, und im Streitfall gibt es eine Aufsicht. Bei einem nicht bewilligten Anbieter ist die Auszahlung eine Wette im Wettgeschäft: kommt sie, kommt sie; kommt sie nicht, ist der Schweizer Weg zur Beschwerde lang.
Häufige Fragen zu Wettgewinnen und Steuern in der Schweiz
Ab welchem Betrag werden Wettgewinne in der Schweiz besteuert?
Gewinne aus Grossspielen, zu denen Sportwetten zählen, sind bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei. Beim Bund liegt der Freibetrag 2026 bei CHF 1’071’000, 2025 bei CHF 1’070’400, 2024 bei CHF 1’056’600. Auf kantonaler Ebene variiert der Wert; die ESTV führt eine Übersicht, die für 2024 Werte zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 nennt. Wer den für seinen Kanton geltenden Freibetrag braucht, fragt bei der kantonalen Steuerverwaltung nach.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie ab?
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer des Bundes; bei Grossspielgewinnen wird sie vom Veranstalter direkt an die ESTV abgeliefert. Bei Swisslos wird sie auf den Teil eines Gewinns abgezogen, der den Freibetrag übersteigt — bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 wären das 35 % auf CHF 50’000. Der Veranstalter stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus, der in der Steuererklärung eingereicht wird.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Besteuert wird nur der Gewinn, und nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt. Wer also verliert, hat keine zusätzliche staatliche Belastung auf dem Einsatz; wer unter dem Freibetrag gewinnt, hat ebenfalls keine. Erst wer deutlich darüber gewinnt, sieht den Fiskus.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Die Verrechnungssteuer greift bei ausländischen Gewinnen nicht, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Kantonal ist die Lage unterschiedlich: nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. In anderen Kantonen ist die Praxis zu erfragen; die ESTV verweist für solche Fragen an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Teil über dem Freibetrag. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 ist CHF 200’000 steuerbar; bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 (Bund 2026) wäre der steuerbare Teil CHF 129’000. Auf diesem steuerbaren Teil wird die Verrechnungssteuer erhoben, sofern ein bewilligter Veranstalter auszahlt; sie wird in der Steuererklärung verrechnet. Bei ausländischen Anbietern entfällt der Freibetrag je nach Kanton.
Rechtslage – englandwetteninfo
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