Startguthaben bei Schweizer Sportwetten – was Gratisspielguthaben wirklich bedeutet

Updated Oktober 2026
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Ein kleines Geschenk mit Schleife steht auf einem Holztisch neben einem Smartphone mit dunklem Display im Seitenlicht.

Stand: Oktober 19, 2026. Bewilligungsstatus geprüft gegen die Verzeichnisse der Gespa (Eidg. Geldspielaufsicht) sowie gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen der beiden Schweizer Veranstalter.

Wer online eine Wette platzieren will und nach «Startguthaben», «Gratiswette» oder «No-Deposit-Bonus» sucht, stösst in der Schweiz auf eine eigentümliche Lage. Nicht weil die Wettanbieter ungewöhnlich grosszügig wären, sondern weil das Schweizer Geldspielrecht Gratisspiele und Gratisguthaben an die vorgängige Zustimmung der Aufsichtsbehörde bindet. Wer in einem bewilligten Rahmen spielt, bekommt selten und wenig; wer ohne Bewilligung spielt, bekommt vermeintlich mehr, aber ohne Schweizer Rechtsschutz. Beide Wege haben einen Preis, der im Kleingedruckten steht. Dieser Text beschreibt sie beide, legt die Mechanik der Promotions offen und entscheidet, für wen welches Angebot überhaupt taugt.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Die folgenden Abschnitte ordnen die Rechtslage ein, zeigen, was Verlustlimiten und Spielsperren mit einem Startguthaben zu tun haben, rechnen den Wert eines Promotionsguthabens durch, vergleichen die beiden bewilligten Veranstalter mit acht ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung und beantworten sechs Fragen, die sich beim Lesen der Teilnahmebedingungen regelmässig stellen.

Rechtslage: warum Gratisspiele eine Bewilligung brauchen

Online-Sportwetten fallen in der Schweiz unter das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019). Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, nicht beim ESBK, der die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung pro Spielart (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Mehr bewilligte Sportwettenanbieter gibt es in der Schweiz nicht, und die Gespa führt keine Liste weiterer Marken, weil sie keine führt – sie veröffentlicht lediglich die Sperrliste ausländischer Domains.

Ein Holzchalet mit Blumenkästen steht vor einer Bergkette im Abendlicht, davor führt ein leerer Feldweg durch eine Wiese.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Was hier entscheidend wird: Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Was als «Gratis», «Startguthaben» oder «Bonus» beworben wird, ist im bewilligten Markt also nie ein frei gestaltbares Marketinginstrument. Die Gespa prüft die Bedingungen, bevor sie läuft. Im Jahr 2025 hat sie 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos erteilt. Daraus folgt ein simples Muster: In der bewilligten Schweiz finden sich wenige, kleine und zeitlich klar eingegrenzte Aktionen; nicht ein ständig verfügbarer Willkommensbonus in der Höhe, die ausländische Plattformen mit einer Curaçao- oder Malta-Lizenz bewerben.

Wer in der Schweiz eine ausländische Marke nutzt, bewegt sich ausserhalb dieses Rahmens. Eine ausländische Lizenz – gleich aus welchem Land – hat in der Schweiz keine Rechtskraft (Art. 4 BGS). Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Wer als Spielender mitmacht, wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es greift weder der Schutz des Schweizer Ausschlussregisters noch eine Schweizer Beschwerdestelle. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS blockieren – Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Gesperrte Domains tauchen oft unter neuen Adressen wieder auf, ein Phänomen, das die Gespa selbst als «Domain-Hopping» bezeichnet und für das sie namentlich Interwetten, Bet-at-Home und bet365 nennt.

Daraus ergibt sich die Grundlinie dieser Seite: Beschrieben und bewertet wird, was die Schweiz bewilligt hat, und was sie nicht bewilligt hat. Beide Seiten werden genannt, aber nie in einen Topf geworfen, und kein ausländischer Anbieter wird als «sicher» oder «legal» bezeichnet.

Verlustlimiten, Pausen und Sperren: der Rahmen, in dem jedes Startguthaben steht

Ein Startguthaben verändert nichts an der Pflicht, vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten zu setzen. Bei Swisslos sind das drei Werte für 1, 7 und 30 Tage, wobei die Obergrenze bei CHF 9’999 liegt – für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort; eine Erhöhung wird aus Sicherheitsgründen erst nach 72 Stunden wirksam, obwohl das Gesetz an sich nur 24 Stunden verlangt. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und das maximale Wallet-Guthaben bei CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt auf das Wallet, Gewinne darüber auf die hinterlegte IBAN.

Eine Eisfläche unter Flutlicht aus der Ferne gesehen, die Ränge sind leer und über dem Dach hängt die Dämmerung.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

Limiten sind keine Spielerei. Sie sind die einzige Schutzlinie, die das eigene Konto tatsächlich schützt, weil sie im System wirken, bevor das Wallet überhaupt belastet wird. Wer mit einem Startguthaben spielt, spielt weiter mit dem eigenen Geld, sobald das Promotionsguthaben aufgebraucht ist – und die Limite, die vorher sinnvoll schien, wird im selben Moment zur harten Schranke. Wer sein Verlustlimit nicht vor der ersten Aktion setzt, hat für die Aktion faktisch keines. Die Gespa-Testkäufe 2025 haben an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft – der Schutz beginnt dort, wo das eigene Konto korrekt eingerichtet ist, nicht am Schalter.

Spielsperren wirken unabhängig von Aktionen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird im schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, Online-Casinos und in Liechtenstein. Bei der Loterie Romande gilt Entsprechendes. Wer einmal gesperrt ist, hat keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn (Art. 45 BGS). Eine freiwillige Sperre lässt sich frühestens nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Diese Schutzmechanik ist der Grund, weshalb ein Startguthaben, das ohne diese Schutzschiene beworben wird, kein Geschenk ist: Es fügt einem Konto, das vorher gar nicht bestanden hätte, ein neues Risiko hinzu.

Eine Selbstpause von bis zu sechs Monaten muss jeder bewilligte Anbieter anbieten (Art. 89 VGS). Das ist mehr als ein Marketingpunkt; es ist eine gesetzliche Pflicht, die unabhängig von Promotions gilt.

Was ein Startguthaben bei den bewilligten Veranstaltern bedeutet

Im bewilligten Markt heisst «Startguthaben» praktisch immer Gratisspielguthaben im Sinne des Gesetzes. Das hat zwei Konsequenzen: Solches Guthaben lässt sich nicht auszahlen, und ein aus ihm erzielter Gewinn ist an die Bedingungen des Veranstalters gebunden. Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich nicht auszahlbar; nur das, was ein Wettgewinn auf dem Wallet hinterlässt, folgt den Auszahlungsregeln. Wer mit CHF 10 Promotionsguthaben eine Wette zu Quote 1.90 gewinnt, sieht den Gewinn, nicht aber den ursprünglichen Einsatz zurück. Bei der Loterie Romande gilt dasselbe: Promotionsguthaben ist nicht auszahlbar.

Die Aktionen, die tatsächlich stattgefunden haben, waren eng umrissen. Die Loterie Romande hat vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an 7 Aktionstagen die Kampagne «JouezSport – Patinoires et Stades» geführt. Wer innerhalb einer Woche einen in den National-League-Stadien verteilten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, gültig für 30 Tage, nicht auszahlbar. Das ist kein Willkommensbonus, den jede Neuanmeldung erhält; es war eine Stadionaktion mit Obergrenze und zeitlichem Fenster. Wer nicht in den Westschweizer Kantonen wohnt, hat von dieser Aktion nichts gesehen.

Bei Swisslos gibt es kein dauerhaftes Startguthaben im engeren Sinn. Stattdessen kennt der Sporttip einen Kombiboost, der nur online gilt: für Prematch, Live und Systemwetten, mit mindestens vier Voraussagen und einer Mindestquote von 1.50 pro Voraussage. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Daneben existieren Quotenboosts und Profitboosts, beide pro Spielenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung begrenzt, mit dem zusätzlichen Haken, dass ein Cash-Out den Boost verfallen lässt. Wer den Sporttip-Kombiboost mit dem Marketingwort «Bonus» gleichsetzt, liest die Spielregeln nicht: Der Bonus erhöht einen Gewinn, den es ohne qualifizierende Wette gar nicht gäbe.

Die Mechanik ist bei beiden Veranstaltern dieselbe. Ein Promotionsguthaben ist ein Spielguthaben, kein Bargeld. Es lässt sich nicht auszahlen. Es hat eine Frist. Es unterliegt Bedingungen, die im Kleingedruckten stehen. Wer es annimmt, ohne diese Bedingungen zu lesen, verschenkt kein Geld – er nimmt an einem Spiel teil, dessen Hausregeln er nicht kennt.

Der rechnerische Wert eines Promotionsguthabens

Wie viel ist ein nicht auszahlbares CHF 10 Spielguthaben wert? Diese Frage führt in die einzige ehrliche Mechanik, die es auf einer Promotionsseite gibt: die Erwartungsrechnung. Sie nimmt das nicht an, sie rechnet es durch.

Der Nominalwert eines Gratisspielguthabens beträgt 10 CHF, aber er lässt sich nicht auszahlen. Wer das Guthaben auf einer Einzelwette mit Quote 1.90 setzt und gewinnt, erhält 19 CHF zurück, davon sind 10 CHF das zurückgewonnene Promotionsguthaben und 9 CHF Nettogewinn. Bei einer Verlustwahrscheinlichkeit von etwa 50 % auf einer fairen Zweiwege-Wette liegt der Erwartungswert des Gewinns bei rund 4,50 CHF, und der Erwartungswert des gesamten Spielguthabens bei rund 4,50 CHF – also weniger als die Hälfte des Nominalwerts. Bei einer Wette mit Quote 1.90 und einem Buchmachermarge von 5 % sinkt die Auszahlungsquote des Marktes auf rund 95 %, was den Erwartungswert weiter senkt. Das ist der Wert eines Gratisspielguthabens: weniger als die Hälfte des Nominalbetrags, immer unter dem Nominalwert.

Entscheidend ist die Frist. Das Spielguthaben der Loterie Romande war 30 Tage gültig. Wird es in dieser Frist nicht eingesetzt, verfällt es ersatzlos. Wer in der 30-Tage-Frist keine passende Wette mit passender Quote findet, gewinnt nichts und verliert das Guthaben. Wer es auf eine Quote nahe 1.01 setzt, gewinnt fast sicher, aber fast nichts. Wer es auf eine hohe Quote setzt, gewinnt selten und verliert das Guthaben mit hoher Wahrscheinlichkeit. Der erwartete Wert von 10 CHF Gratisspielguthaben liegt also in einer Bandbreite, die deutlich unter 10 CHF liegt und je nach Wettverhalten und Fristeinhaltung Richtung Null gehen kann.

Was sich daraus für die Frage «lohnt sich das?» ergibt, hängt vom Leser ab. Wer eine Wette ohnehin platzieren wollte und in der Frist eine passende Quote findet, nimmt das Gratisspielguthaben mit. Wer ohne konkrete Wettabsicht ein neues Konto eröffnet, um an das Guthaben zu kommen, spielt um des Guthabens willen – und das ist genau die Mechanik, gegen die Verlustlimiten und Spielsperren erfunden wurden.

Vergleich der Wettanbieter mit und ohne Schweizer Bewilligung

Die folgende Tabelle ordnet die zehn in dieser Übersicht berücksichtigten Anbieter nach ihrer Bewilligungslage. Sie vergleicht nur das, was in den Spielregeln, den Teilnahmebedingungen und in der Rechtslage nachprüfbar ist: den Bewilligungsstatus und den Veranstalter. Andere Spalten, etwa zu Quoten, zu Auszahlungszeiten oder zum Wettprogramm, würden Reihen mit Zeilen füllen, für die keine belastbaren Werte vorliegen. Eine Spalte mit Strichen erzählt dem Leser nichts.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne
Coolzino keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
MrXbet keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
Sportuna keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
20Bet keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
Rollbit keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
Wettigo keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
BetLabel keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
Funbet keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert

Was die Tabelle bewusst nicht zeigt: Die Spalte «Veranstalter» sagt für die ausländischen Marken nichts über eine Lizenz ausserhalb der Schweiz aus. Wer dort spielt, spielt gegen einen Anbieter, dessen Aufsicht und Rechtsschutz in der Schweiz nicht greifen. Wer dort gewinnt, hat im Streitfall keinen Schweizer Richter; wer dort verliert, hat keine Schweizer Beschwerdestelle; wer sich selbst sperren will, hat keinen Eintrag im Schweizer Sperrregister. Das ist keine Vermutung, sondern die Rechtsfolge von Art. 4 BGS.

Die Tabelle trennt zwei Gruppen, die im Markt oft vermischt werden: bewilligt und unbewilligt. Innerhalb der bewilligten Gruppe gibt es nur zwei Anbieter, die sich nach Vertragsgebiet und nicht nach Wettprogramm unterscheiden. Innerhalb der unbewilligten Gruppe gibt es nach Schweizer Recht keinen relevanten Unterschied: alle acht sind ohne Bewilligung, ohne Schweizer Ausschlussregister und ohne Schweizer Rechtsschutz.

Swisslos Sporttip: die eine Seite des bewilligten Marktes

Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, betreibt Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; alle anderen nicht. Die Online-Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Der Ausweis wird hochgeladen, die Daten werden ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Beim Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Gewinn errechnet sich aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen wird die Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten gebildet, zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet.

Wer bei Sporttip mit einem Startguthaben spielen will, spielt mit einem Gratisspielguthaben aus einer Aktion. Solches Guthaben ist nicht auszahlbar. Der Kombiboost ist die häufigste Form: mindestens vier Voraussagen, jede mit Quote 1.50 oder höher, online platziert, mit einem Bonus von 5 % bis 100 % auf den Nettogewinn, je nach Anzahl der Voraussagen. Daneben gibt es Quotenboosts auf Prematch-Einzelwetten und Profitboosts auf einzelne Sportereignisse, jeweils pro Spielenden nur einmal nutzbar und mit Einsatz- und Gewinngrenzen. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Cash-Out selbst ist nur online und nur als vollständiges Cash-Out verfügbar, ohne Teilauszahlung, vor Spielbeginn oder live, für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten. Der Cash-Out-Betrag liegt unter dem möglichen Gewinn bei regulärem Wettenabschluss, hängt vom Spielstand ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Live-Wetten gelten unabhängig davon, ob das Ereignis tatsächlich übertragen wird; Wetten nach dem tatsächlichen Eintreten des Ausgangs zählen mit Quote 1.00, ebenso Wetten in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder VAR-Entscheid.

Für die Frage nach dem Startguthaben heisst das: Swisslos bietet keine dauerhafte Willkommensprämie. Wer ein Gratisspielguthaben erhält, hat eines aus einer der wenigen bewilligten Aktionen – und das ist definitionsgemäss kein Geschenk.

Loterie Romande Jouez Sport: die andere Seite des bewilligten Marktes

Die Loterie Romande, offiziell Société de la Loterie de la Suisse Romande, betreibt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie hat 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesen Kantonen zugänglich.

Die Loterie Romande hat im Winter 2025/26 die einzige in den letzten Monaten breit sichtbare Aktion durchgeführt: «JouezSport – Patinoires et Stades». Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer in dieser Zeit den in den National-League-Stadien verteilten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, gültig für 30 Tage, nicht auszahlbar. Wer nicht in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnt, schaute leer aus. Wer in der 30-Tage-Frist keine passende Wette fand, verlor das Guthaben.

Beim Spielerkonto gilt eine Einzahlungsgrenze von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein maximales Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf die hinterlegte IBAN überwiesen. Promotionsguthaben ist auch hier nicht auszahlbar.

Für die Vergleichstabelle heisst das: Die Loterie Romande hat wie Swisslos eine Bewilligung, ein klar definiertes Vertragsgebiet und ein vergleichbares Schutzregime. Sie unterscheidet sich durch das Produkt und durch die Aktionen. Wer in der Romandie wohnt, hat einen anderen Veranstalter als Deutschschweizer, Tessiner und Liechtensteiner.

Die acht ausländischen Marken: was «ohne Schweizer Bewilligung» konkret heisst

Die folgenden acht Marken erscheinen in dieser Übersicht, weil Leserinnen und Leser in Suchmaschinen über sie stolpern. Sie haben keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsschutz. Ihre Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen. Eine ausgewiesene Lizenz im Ausland ist in der Schweiz rechtlich bedeutungslos, weil Art. 4 BGS ausländische Bewilligungen für den Schweizer Markt ausschliesst.

Was diese Marken miteinander verbindet, ist in der Schweiz dasselbe: kein Schutz durch die Gespa, kein Zugang zum Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdestelle. Was sie unterscheidet, ist im Rahmen dieser Übersicht nicht erheblich, weil die Schweizer Rechtslage für alle gleich ist. Wer bei einer dieser Marken spielt, spielt in einem Rechtsraum, in dem die Schweiz weder Aufsicht noch Vollstreckung hat.

Über einzelne Quoten, Auszahlungszeiten, Wettprogramme oder Aktionsbedingungen dieser Marken lässt sich auf Grundlage des verfügbaren Materials nichts Belastbares sagen. Die Vergleichstabelle führt sie deshalb unter derselben Zeile wie alle anderen: ohne Schweizer Bewilligung, mit ausgewiesener Lizenz nicht etabliert. Wer dort spielt, sollte vor dem Spiel den Lizenztext, die Auszahlungsbedingungen und die eigene Steuerlage prüfen – im Wissen, dass die Schweizer Aufsicht im Streitfall nicht helfen kann.

Quoten, Wetten und Spielregeln: was bei Sporttip und Jouez Sport technisch gilt

Die Spielregeln beider Schweizer Veranstalter sind lang, aber sie haben wiederkehrende Strukturen, die jede Wettentscheidung betreffen. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf «Sieg nach Verlängerung» wettet, sollte wissen, dass das eine andere Wette ist als «Sieg nach 90 Minuten».

Abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Das ist ein Schutzmechanismus, der im Kleingedruckten steht und nicht im Wettschein auftaucht.

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt (oder im Rahmen eines Turniers), ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Wer auf eine Kombinierte setzt und ein Spiel fällt aus, gewinnt mit der reduzierten Quote weiter, bekommt aber den Einsatz des ausgefallenen Spiels nicht zurück. Das ist Standard im europäischen Wettmarkt, aber es ist nicht selbstverständlich.

Wer eine Sporttip-Wette gewinnt und den Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Auswertung geltend macht, verliert den Gewinn zugunsten des Swisslos-Zwecks. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief erfolgen. Wer in dieser Frist nicht reagiert, hat sein Recht verwirkt.

Wer unter 18 Jahren wettet, ist ausgeschlossen; wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Beides gilt unabhängig von einem Startguthaben und unabhängig davon, ob die Wette gewinnt.

Werbe-Regeln und Boni: was in der Schweiz beworben werden darf und was nicht

Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und darf sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Das betrifft in erster Linie Anbieter und Vermittler, nicht den Spielenden; es bedeutet aber, dass eine Schweizer Plattform, die ein Startguthaben bewirbt, das in der Schweiz gar nicht bewilligt ist, gegen dieses Verbot verstösst – und dass eine ausländische Plattform, die in der Schweiz wirbt, ebenfalls.

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. Die Bedingungen sind also nicht frei gestaltbar; sie sind von der Aufsicht genehmigt. Wer ein Startguthaben bewirbt, das es in dieser Form gar nicht gibt, betreibt irreführende Werbung – eine Kategorie, die der Art. 74 BGS ausdrücklich verbietet.

Für den Leser folgt daraus: Wenn ein Anbieter mit «Willkommensbonus» oder «100 % Bonus auf die erste Einzahlung» wirbt und keine Schweizer Bewilligung hat, ist die Werbung in der Schweiz verboten, der Anbieter macht sich strafbar, und die versprochene Leistung steht unter keinem Schweizer Schutz. Wenn ein Schweizer Veranstalter mit «Gratis CHF 10» wirbt, hat er dafür eine Zustimmung der Gespa, die Bedingungen stehen in den Teilnahmebedingungen, und das Guthaben ist nicht auszahlbar.

Steuern auf Wettgewinne: was in der Schweiz gilt

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn; erst oberhalb der Schwelle wird der Gewinn besteuert. Die Schwelle ist seit dem 1. Januar 2026 auf CHF 1’071’000 festgesetzt (2025: CHF 1’070’400) und liegt weit über dem, was ein typischer Wettender gewinnt. Oberhalb der Schwelle zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. Die kantonale Schwelle weicht davon ab; was im Kanton Thurgau gilt, gilt nicht im Kanton Waadt, und umgekehrt.

Für Gewinne aus ausländischen Anbietern gilt die Verrechnungssteuer nicht. Die kantonale Steuerpraxis behandelt sie aber als Einkommen: Thurgau besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe voll. Wer ausländische Anbieter nutzt, sollte die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater fragen, nicht das Kleingedruckte einer ausländischen Plattform.

Was die Seite nicht behauptet: Es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz. Wer den Satz «5 % Wettsteuer» auf einem ausländischen Anbieter liest, liest eine ausländische Regelung. In der Schweiz wird auf den Einsatz nichts geschlagen; besteuert wird der Gewinn, oberhalb der Schwelle.

Was der Leser mitnimmt: drei Wege durch den Markt

Wer in der Schweiz online eine Wette mit Startguthaben platzieren will, hat drei Wege. Sie kosten unterschiedlich viel, sie schützen unterschiedlich viel, und sie eignen sich für unterschiedliche Leser.

Weg 1: Der bewilligte Veranstalter im eigenen Vertragsgebiet. Swisslos Sporttip für Deutschschweizer, Tessiner und Liechtensteiner; Loterie Romande Jouez Sport für die Westschweiz. Es gibt kein dauerhaftes Startguthaben; es gibt wenige, kleine Aktionen mit klaren Bedingungen. Der Schutz umfasst die Gespa-Aufsicht, das Sperrregister, die Verlustlimiten und die Spielsperre. Das Wettprogramm folgt der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten und Wettarten – ohne Ecken- und Kartenmärkte, ohne Wetten auf Wetter oder Politik, ohne Esports. Wer mit diesem Programm auskommt und auf den Schutz Wert legt, ist hier richtig.

Weg 2: Die ausländische Marke. Wer ein grösseres Wettprogramm, höhere Quoten oder einen dauerhaften Willkommensbonus sucht, findet das bei einer der acht nicht bewilligten Marken. Er bezahlt dafür mit dem fehlenden Schweizer Schutz: keine Gespa-Aufsicht, kein Eintrag im Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdestelle, mögliche Einziehung von Einsätzen und Gewinnen im Verfahren gegen den Anbieter, kantonale Steuerpflicht auf Gewinne. Wer diesen Weg geht, sollte die ausländische Lizenz, die Auszahlungsbedingungen und die eigene Steuerlage prüfen, bevor er einzahlt.

Weg 3: Gar nicht spielen. Wer nach einem Startguthaben sucht, ohne eine konkrete Wettabsicht zu haben, sucht aus den falschen Gründen. Ein Startguthaben, das niemand einsetzt, verfällt. Ein Startguthaben, das jemand nur wegen des Guthabens einsetzt, ist kein Geschenk – es ist der Einstieg in ein Konto, das ohne den Anreiz gar nicht existiert hätte. Die Verlustlimite, die vor der ersten Wette gesetzt wird, ist die einzige Mechanik, die das verhindert; eine Spielsperre, die vor dem ersten Klick steht, ist die stärkere.

Die Entscheidung liegt beim Leser. Sie ist umso einfacher, je klarer er sich vorher ist, was er wetten will, in welchem Kanton er wohnt und wie viel Verlust er sich leisten kann.

Häufige Fragen zu Startguthaben bei Schweizer Online-Wetten

Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten?

Beide Veranstalter bewilligen keine dauerhaften Willkommensboni; Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. Swisslos führt gelegentlich kurze Aktionen wie den Kombiboost oder befristete Boosts auf ausgewählte Events. Die Loterie Romande hat im Winter 2025/26 die Stadionaktion «JouezSport – Patinoires et Stades» mit 7’000 Stück à CHF 10 durchgeführt. Beide Aktionen waren befristet, an Bedingungen geknüpft, und das Promotionsguthaben war nicht auszahlbar.

Warum brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa?

Das Geldspielgesetz verbietet aufdringliche oder irreführende Werbung und schützt Minderjährige und gesperrte Personen. Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt deshalb für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos erteilt. Aktionen ohne diese Zustimmung sind in der Schweiz nicht erlaubt.

Wie funktionierte die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben in den National-League-Stadien?

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer in dieser Zeit einen in den Stadien verteilten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, gültig für 30 Tage, nicht auszahlbar. Die Aktion war auf Westschweizer Kantone beschränkt und auf eine Obergrenze.

Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen, oder nur ein daraus erzielter Gewinn?

Promotionsguthaben ist nach den Bedingungen beider Veranstalter nicht auszahlbar. Wer mit CHF 10 Promotionsguthaben eine Wette zu Quote 1.90 gewinnt, erhält den Gewinn auf das Wallet – den ursprünglichen CHF 10 nicht zurück. Nur Gewinne, die auf dem Wallet liegen, folgen den Auszahlungsregeln: bei Swisslos bis CHF 1’000 automatisch auf das Wallet, darüber auf das Bankkonto, bei der Loterie Romande entsprechend.

Was verlangt der Sporttip-Kombiboost, und ab wie vielen Voraussagen gilt er?

Der Kombiboost gilt nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten. Er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 pro Voraussage. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Welche Risiken bestehen bei Gratis-Startguthaben von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, und warum fehlt dort der Schweizer Rechtsschutz?

Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Rechtskraft (Art. 4 BGS). Der Anbieter macht sich mit dem Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung strafbar (Art. 130 BGS); Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Es gibt keinen Zugang zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdestelle und keine Gespa-Aufsicht über die Auszahlungsbedingungen. Die kantonale Steuerpraxis behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen zudem als Einkommen, unabhängig von der Höhe.

Inhalt erstellt vom Team «englandwetteninfo»